Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft gibt es sodann keine weiteren speziellen, starken, auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisenden Indizien bzw. individualisierbaren Merkmale. Die Tatsache, dass ab dem auf der demontierten Schaufensterscheibe gesicherten Handflächenabdruck ein männliches inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, gestützt auf welches der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, aber rein theoretisch auch andere Spurengeber in Frage kommen können (pag.