Alleine der Umstand, dass in beiden Fällen die Schaufensterscheibe ausgehebelt wurde, genügt deshalb nicht, um dem Beschuldigten den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 nachzuweisen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft gibt es sodann keine weiteren speziellen, starken, auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisenden Indizien bzw. individualisierbaren Merkmale.