_ 2014 geschlossen werden. Zwar wurde bei beiden Einbruchdiebstählen die Schaufensterscheibe aus der Halterung bzw. dem Fensterrahmen gehebelt, um sich Zugriff auf die Schaufensterauslage zu verschaffen (pag. 079 und pag. 101). Jedoch stellt diese Vorgehensweise nebst einem allfälligen Einschlagen der Scheibe auch praktisch die einzige Möglichkeit dar, Ware aus einer Schaufensterauslage zu stehlen, ohne das Geschäft – vorliegend die Bijouterie – dafür betreten zu müssen. Alleine der Umstand, dass in beiden Fällen die Schaufensterscheibe ausgehebelt wurde, genügt deshalb nicht, um dem Beschuldigten den Einbruchdiebstahl vom ______