30 schaft. Unter Berücksichtigung aller übrigen Indizien (gleiches Tatvorgehen, zweiter Einbruch in dasselbe Geschäft etc.) bestünden insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte diesen Einbruchdiebstahl begangen habe (zum Ganzen pag. 877). Aus Sicht der Kammer kann aufgrund des Tatvorgehens alleine nicht vom Einbruchdiebstahl am ________ 2015 in die I.________ auf die Täterschaft beim Einbruchdiebstahl in dieselbe Bijouterie vom ________ 2014 geschlossen werden.