_ 2013 in D.________, zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 31'755.10, freizusprechen ist. Zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 in G.________ Betreffend den Einbruchdiebstahl am ________ 2014 in G.________ machte die Generalstaatsanwaltschaft geltend, der Umstand, dass ab einer demontierten Schaufensterscheibe ein Handflächenabdruck mit einem DNA-Mischprofil habe erstellt werden können, welches grösstenteils die Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten enthalten würde, sei ein «sehr gewichtiger» Hinweis für dessen Täter-