Insgesamt sind weder das nicht wirklich deckungsgleiche Tatvorgehen noch der Umstand, dass auch bei diesem Einbruchdiebstahl Modelleisenbahnwagen etc. gestohlen wurde, besonders starke Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Es bleibt somit nur die örtliche – aber nicht einmal die zeitliche – Nähe zwischen den beiden Einbruchdiebstählen in D.________, die eine Täterschaft des Beschuldigten nahelegen würde. Sie alleine genügt jedoch nicht. Die Kammer hat aus den erwähnten Gründen erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb er von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D._