29 der Beschuldigte das Modellbahnen Geschäft zweifelsohne schon vor dem ersten Einbruchdiebstahl kannte und mithin bereits damals um die Gegebenheiten gewusst hätte. Am ________ 2013 wurde im Hauptgeschäft der E.________ sodann nichts gestohlen (pag. 013 ff.). Am ________ 2013 stahl der Beschuldigte im Hauptgeschäft der L.________ – deren Sortiment mit demjenigen der E.________ gemäss Zefix- Eintrag absolut vergleichbar war – hingegen diverse Werkzeuge im Gesamtbetrag von knapp CHF 15'000.00 (pag. 045 ff.). Die beiden Einbruchdiebstähle in D.___