Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz einig, dass es auch bei diesem Einbruchdiebstahl Indizien gibt, die für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Einzeln betrachtet handelt es sich bei den von der Generalstaatsanwaltschaft genannten und soeben erwähnten Hinweisen allerdings um relativ «schwache» Indizien, die sich bei näherer Betrachtung als wenig stichhaltig erweisen. Alleine ein Vergleich der beiden Einbruchdiebstähle in D.________ zeigt nämlich gewisse Unterschiede, was gegen einen allfälligen klaren «modus operandi» spricht: Beim Einbruchdiebstahl vom _