Schliesslich sei das Deliktsgut wie bei den übrigen Einbruchdiebstählen in D.________ und K.________ in vor Ort behändigten 35-Liter Kehrichtsäcken abtransportiert worden, was dem «modus operandi» des Beschuldigten entspreche, weshalb aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft insgesamt keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden (zum Ganzen pag. 876). Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz einig, dass es auch bei diesem Einbruchdiebstahl Indizien gibt, die für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen.