chen Urteilsbegründung; pag. 695). Zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in der Berufungsverhandlung aus, die Täterschaft habe aus einem Spezialgeschäft wertvolle Modelleisenbahnen gestohlen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie Spezialwissen gehabt habe. Dies sei beim Beschuldigten aufgrund seiner Affinität für Modelleisenbahnen der Fall. Im Tatzeitpunkt habe er zudem in der Nähe des fraglichen Geschäfts gewohnt. Schliesslich sei das Deliktsgut wie bei den übrigen Einbruchdiebstählen in D.___