Die Vorinstanz kam in Bezug auf diese beiden Einbruchdiebstähle zum Schluss, die Umstände, dass die Tatvorgehen bei diesen Delikten denjenigen bei den anderen Einbruchdiebstählen ähneln würden und die Tatsache, dass in diese (Spezial)- Geschäfte später erneut eingebrochen worden sei, würden nahelegen, dass der Beschuldigte «auch etwas» mit diesen Einbruchdiebstählen «zu tun haben könnte». Dennoch ergäben all diese Indizien zusammen kein derartiges Gesamtbild, um (auch) bei diesen beiden Einbruchdiebstählen ohne erhebliche Zweifel von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen (zum Ganzen S. 25 der erstinstanzli-