_ angeht, so kann der Beschuldigte gemäss dem KTD aufgrund des gesicherten DNA-Mischprofil als Mitspurengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz kam in Bezug auf diese beiden Einbruchdiebstähle zum Schluss, die Umstände, dass die Tatvorgehen bei diesen Delikten denjenigen bei den anderen Einbruchdiebstählen ähneln würden und die Tatsache, dass in diese (Spezial)- Geschäfte später erneut eingebrochen worden sei, würden nahelegen, dass der Beschuldigte «auch etwas» mit diesen Einbruchdiebstählen «zu tun haben könnte».