28 9.4.2 Zu den übrigen Einbruchdiebstählen, bei denen keine oder unklare Hinweise für die Täterschaft des Beschuldigten existieren Vorbemerkungen Wie unter Erwägung 9.3.1 festgehalten, existieren betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ keine objektiven Beweismittel. Was den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 in G.________ angeht, so kann der Beschuldigte gemäss dem KTD aufgrund des gesicherten DNA-Mischprofil als Mitspurengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden.