und K.________ insbesondere Modelleisenbahnen und Zubehör, in G.________ hingegen Schmuck gestohlen wurde, nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, lebte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt doch in schlechten finanziellen Verhältnissen. Angesichts der Gesamtumstände und der vorhandenen objektiven Beweismittel hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte (auch) den Einbruchdiebstahl vom ________ 2015 in G.________ begangen hat. Zum Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 in K.________ Nach dem Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 in K.___