108 und pag. 116). Dies sind gewichtige Hinweise, dass der Beschuldigte in das fragliche Geschäft eingebrochen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht unklar, wie der Beschuldigte die Spraydose mit dem linken Ringfinger bedient haben soll (pag. 867), wurde der Abdruck seines linken Ringfingers wie erwähnt doch nicht ab der Spraydose selber, sondern ab deren Deckel gesichert. Desgleichen spricht die Tatsache, dass bei den Einbruchdiebstählen in D.________ und K.________ insbesondere Modelleisenbahnen und Zubehör, in G._