Demnach ist erwiesen, dass der Beschuldigte den am Tatort gesicherten Handschuh als Letzter getragen hat und deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach am ________ 2013 im Geschäft der H.________ war. Angesichts der Gesamtumstände ist nicht anzunehmen, dass der fragliche Handschuh von einer anderen Person mitgeführt und im Geschäft deponiert wurde, um «eine falsche Fährte zu legen» bzw. den Verdacht zu Unrecht auf den Beschuldigten zu locken. Einerseits wohnte der Beschuldigte – der seit seiner Kindheit von Modelleisenbahnen fasziniert ist und im Tatzeitpunkt in schlechten finanziellen Verhältnissen lebte – im Zeitpunkt des Diebstahls in D.________ und kannte das fragliche Spezialgeschäft.