874) – davon auszugehen, dass diese nicht sekundär übertragen werden können. Dies bedeutet, dass die Person, die den Handschuh zuletzt getragen hat, das DNA-Hauptprofil hinterlässt, wohingegen betreffend die Person, die den Handschuh zuvor getragen hat, «nur» deren DNA-Neben- bzw. Mischprofil festgestellt werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2010 vom 23. August 2010, E. 3.3.1). Demnach ist erwiesen, dass der Beschuldigte den am Tatort gesicherten Handschuh als Letzter getragen hat und deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach am ________ 2013 im Geschäft der H._____