den. Zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ Beim Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 konnte im Inneren des im Geschäft der H.________ zurückgebliebenen Arbeitshandschuhs das biologische Erbmaterial des Beschuldigten gesichert werden (pag. 072). Dabei handelt es sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (pag. 874) – entgegen der Verteidigung nicht um ein DNA-Mischprofil (pag. 866), sondern um das DNA-Hauptprofil des Beschuldigten (pag. 041). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei DNA-Hauptprofilen – wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter korrekt ausführte (pag. 874) – davon auszugehen, dass diese nicht sekundär übertragen werden können.