Desgleichen gilt betreffend ihren Einwand in der Berufungsverhandlung, wonach die Tatsache, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten kein Deliktsgut gefunden worden sei, gegen dessen Täterschaft spreche (pag. 866). Die Hausdurchsuchung fand nachweislich am 5. Juli 2018 statt, die Einbruchdiebstähle ereigneten sich zwischen ________ 2013 und ________ 2015. Dass in der Wohnung des Beschuldigten kein Deliktsgut (mehr) sichergestellt werden konnte, er-