und vermögen die objektiven Beweismittel nicht zu entkräften. Offensichtlich weltfremd ist sodann auch die Interpretation der Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte keine Schulden mehr hätte, wenn er tatsächlich so viel Geld bzw. wertvolle Ware gestohlen hätte, wie ihm vorgeworfen werde (pag. 620). Desgleichen gilt betreffend ihren Einwand in der Berufungsverhandlung, wonach die Tatsache, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten kein Deliktsgut gefunden worden sei, gegen dessen Täterschaft spreche (pag.