__ DNA- Spuren des Beschuldigten sowie teilweise dessen Finger- und/oder Handflächenabdrücke an den Tatorten festgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesen Einbruchdiebstählen erweisen sich – wie unter Erwägung 9.2 dargetan wurde – als unglaubhaft. Seine Erklärungen, wie seine Spuren an die fraglichen Tatorte gekommen sein sollen, stellen Schutzbehauptungen dar und vermögen die objektiven Beweismittel nicht zu entkräften.