Anschliessend werden die übrigen Einbruchdiebstähle abschliessend gewürdigt. 9.4.1 Zu den Einbruchdiebstählen, bei denen konkrete Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen Vorbemerkungen Wie unter den Erwägungen 9.3.2, 9.3.4 und 9.3.5 ausgeführt wurde, konnten nach den drei Einbruchdiebstählen vom ________ 2013 in D.________, vom ________ 2015 in G.________ und vom .________ 2015 in K.________ DNA- Spuren des Beschuldigten sowie teilweise dessen Finger- und/oder Handflächenabdrücke an den Tatorten festgestellt werden.