694) – zwischen den Einbruchdiebstählen, bei denen eindeutige objektive Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten existieren und jenen, bei denen es gar keine Hinweise oder nur unklare objektive Hinweise für eine Beteiligung des Beschuldigten gibt, unterschieden werden. Im Folgenden wird – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – zunächst auf die Einbruchdiebstähle eingegangen, bei denen eindeutige Hinweise für eine Täterschaft des Beschuldigten vorhanden sind. Anschliessend werden die übrigen Einbruchdiebstähle abschliessend gewürdigt.