9.4 Abschliessende Beweiswürdigung Nach den voranstehenden Ausführungen muss – wie die Vorinstanz in ihrem «Gesamtfazit zur Beweiswürdigung» einleitend festgehalten hat (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 694) – zwischen den Einbruchdiebstählen, bei denen eindeutige objektive Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten existieren und jenen, bei denen es gar keine Hinweise oder nur unklare objektive Hinweise für eine Beteiligung des Beschuldigten gibt, unterschieden werden.