Ab der Innenseite dieses Arbeitshandschuhs wurde das DNA-Profil des Beschuldigten und ab der Rolle Kehrichtsäcke ein mit ihm übereinstimmendes Handflächenabdruckfragment gesichert (pag. 121 f. und pag. 128). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass mit den aufgefundenen Spuren doch relevante Indizien vorliegen, dass der Beschuldigte «etwas mit diesem Delikt zu tun hatte» (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 694). 9.4 Abschliessende Beweiswürdigung