25 9.3.5 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.5, 2.4 + 3.3 AKS) Nach diesem Einbruchdiebstahl konnten – wie bereits ausgeführt (E. 9.2 oben) – insbesondere ein vor Ort zurückgelassener Arbeitshandschuh und eine zurückgelassene Rolle Kehrichtsäcke sichergestellt werden. Ab der Innenseite dieses Arbeitshandschuhs wurde das DNA-Profil des Beschuldigten und ab der Rolle Kehrichtsäcke ein mit ihm übereinstimmendes Handflächenabdruckfragment gesichert (pag.