108 und pag. 116). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, soweit sie erwog, mit der «aufgefundenen» DNA und dem Fingerabdruck würden gewichtige objektive Hinweise vorliegen, wonach der Beschuldigte «etwas mit diesem Delikt zu tun hatte» (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 693).