pag. 693). Insoweit kann ihr die Kammer nicht vollumfänglich folgen. Aufgrund des gesicherten DNA-Mischprofils kann der Beschuldigte als Mitspurengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden. Ob diese Tatsache genügt, um ihm den fraglichen Einbruchdiebstahl rechtsgenüglich nachzuweisen, wird im Rahmen der abschliessenden Beweiswürdigung geklärt werden müssen (E. 9.4.2 unten). 9.3.4 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2015 zum Nachteil der I.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.4 + 2.3 AKS) Wie unter Erwägung 9.2 ausgeführt, wurde nach dem Einbruchdiebstahl vom ___