_ 2014 konnte – wie unter Erwägung 9.2 festgehalten wurde – auf einer demontierten Schaufensterscheibe ein Handflächenabdruck gesichert werden, aus dem ein männliches, inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, welches gemäss KTD-Rapport belegt, dass der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (pag. 093). Die Vorinstanz hielt in ihrem Zwischenfazit fest, in Bezug auf diesen Einbruchdiebstahl würden keine klaren objektiven Hinweise vorliegen, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten würden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.