9.3.3 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 zum Nachteil der I.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.3 + 2.2 AKS) Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 konnte – wie unter Erwägung 9.2 festgehalten wurde – auf einer demontierten Schaufensterscheibe ein Handflächenabdruck gesichert werden, aus dem ein männliches, inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, welches gemäss KTD-Rapport belegt, dass der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (pag. 093).