Zu diesem Einbruch kann als Zwischenfazit also festgehalten werden, dass - in Verbindung mit den zuvor gemachten Ausführungen betreffend dem Spezialgeschäft und den Interessen von B.________ seit seiner Kindheit - mit der aufgefundenen DNA doch ein handfester Hinweis vorhanden ist, dass B.________ etwas mit diesem Delikt zu tun hatte.