24 Kammer schliesst sich integral den nachfolgenden Erwägungen und dem Zwischenfazit der Vorinstanz an (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 692 [Hervorhebung im Original]): Die Täterschaft entfernte die Scharnierbolzen der Türe zur Geschäftsliegenschaft und hebelte so die Türe aus. Sie entwendete sodann bei der Firma L.________ diverse Werkzeuge im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 14'896.25 und bei der H.________ und Zubehör im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 39'625.60.