9.3.2 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 zum Nachteil der L.________ und der H.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.2 + 3.2 AKS) Wie bereits unter der Erwägung 9.2 oben ausgeführt, konnte nach dem Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 im Geschäft der H.________ ein zurückgebliebener Arbeitshandschuh sichergestellt und daraus eine DNA-Spur gesichert werden, die mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 072). Dieser Umstand legt nahe, dass der Beschuldigte an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war. Die