_ 2013 zum Nachteil der H.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1, 2.1 + 3.1 AKS) Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 existieren keine objektiven Beweismittel, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf deren Zwischenfazit verwiesen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 691 f. [Hervorhebung im Original]): Die Täterschaft schlug hier ein Fenster der Firma E.________ ein und drang durch dieses Geschäft in das eingemietete Verkaufslokal der H.______