240 Z. 90 f.). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erwähnte er in der Schlusseinvernahme schliesslich (pag. 272 Z. 86): «Ja. Das ist das was ich bei der Polizei ausgesagt habe.». Zusammengefasst sagte der Beschuldigte in Bezug auf die fünf zu beurteilenden Einbruchdiebstähle – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 866 ff.) – widersprüchlich, unplausibel, wirr und unlogisch aus. Seine Aussagen enthalten insoweit mithin zahlreiche Lügensignale, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 9.3 Zu den Erkenntnissen aus den objektiven Beweismitteln 9.3.1 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 zum Nachteil der H.____