23 Schliesslich spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass sie nicht nur im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen, sondern teilweise auch an sich widersprüchlich sind. So schilderte er beispielsweise zunächst, er habe die Ware aus dem Spielwarengeschäft in K.________ von einem gewissen AS.________ für sich gekauft (pag. 231 Z. 28). Einen Monat gab er hingegen an, er habe diese Ware auf der Baustelle von jemandem zwecks Verkauf übernommen (pag. 240 Z. 90 f.).