Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 690 f.): Es bleibt somit gemäss seinen Aussagen beim grossen unbekannten Dritten, der eine derart grosse Verärgerung und Wut gegenüber ihm aufweist, so dass dieser ihm über Jahre hinweg schaden wollte. Hier gilt nun aber zu beachten, dass an den Tatorten das DNA - Profil von B.________ im Hauptprofil und nicht, wie seitens der Verteidigung ausgeführt wurde, im Nebenprofil, und auch mehrere seiner Abdrücke (Handfläche und Ringfinger) sichergestellt wurden. Ohne einen direkten, engen, ja gar