diebstähle mit den Handschuhen und Kehrichtsäcken aus seinem Auto begangen haben soll, ist angesichts der Gesamtumstände – wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung (pag. 874) und die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zurecht festhielten – höchst unwahrscheinlich und unglaubhaft. Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.