Dies stellt eine Schutzbehauptung dar, hinterlassen in der Aufregung der Deliktsbegehung – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 697) – doch auch notorische und professionelle Täter Spuren und befand sich der Beschuldigte aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums im Tatzeitraum zudem in einem Zustand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus geeignet ist, auch unabsichtlich Spuren zu hinterlassen. Nach dem Ausgeführten ist offensichtlich, dass der Beschuldigte keine logischen, überzeugenden Erklärungen dafür hat, wie seine DNA-Spuren an die einzelnen Tatorte kamen. Seine These, wonach ein unbekannter Dritter die Einbruch-