22 aber gleichwohl aussagte, dies jedoch häufig unstringent, unverständlich und abstreitend. So erklärte er beispielsweise auch, dass er, wenn er einen Einbruchdiebstahl begehen würde, «mit Sicherheit» keinen Arbeitshandschuh mit seiner DNA- Spur drin zurücklassen würde – «das können Sie mir glauben» (pag. 241 Z. 129 f.). Dies stellt eine Schutzbehauptung dar, hinterlassen in der Aufregung der Deliktsbegehung – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;