232 Z. 90 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteuerte er diesbezüglich, er habe sogar in seinem Rucksack Kehrichtsäcke, schliesslich seien wir ja in der Schweiz, da müsse man «das ganze Zeugs» ja auch wieder einpacken. Man habe immer Kehrichtsäcke im Auto auf der Baustelle. Das «Zeugs» sei einfach verwendet worden, er habe ja gesagt, dass er sein Auto abgegeben habe (zum Ganzen pag. 604 Z. 23 ff.). Den Vorhalt, dass er bei der Anhaltung am ________ 2015 im Spielwarengeschäft in V.________ identische Märklin Lokomotiven mit sich geführt habe, wie beim Einbruchdiebstahl in K.____