232 Z. 80 f.). Auf Vorhalt, dass in diesem Spielwarengeschäft in K.________ weiter ein zurückgelassener Arbeitshandschuh sichergestellt worden sei und daraus ein DNA-Profil habe gesichert werden können, welches nun mit dem ab den Kehrichtsäcken sichergestellten Handflächenabdruck verglichen werde, erklärte der Beschuldigte wenig nachvollziehbar, er wolle dazu «gar nichts» sagen. Sie hätten ein riesiges Magazin, wo es auch Kehrichtsäcke habe. Wenn jemand einen Einbruch begehe, dann werde er ja kaum seine eigenen Säcke nehmen (zum Ganzen pag. 232 Z. 90 ff.).