235 Z. 247 ff.). Zum Deliktsgut, das bei diesem Einbruchdiebstahl gestohlen worden sei, könne er ebenfalls nichts sagen, er habe niemanden, dem er sowas schenken könnte (pag. 236 Z. 261). Er habe mit diesem Einbruchdiebstahl nichts zu tun («Nein. Glauben Sie wirklich, ich hätte die Nerven, so etwas zu begehen? Ich habe keinen Grund mich anders zu äussern. Ich habe mich ja geäussert.» [pag. 236 Z. 266 f.]). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass bereits am ________ 2014 – in gleicher Art und