In Bezug auf die Einbruchdiebstähle in G.________ und auf Frage, ob er die I.________ in G.________ kenne, erklärte der Beschuldigte zunächst, dies[e] sage ihm «gar nichts» und fragte, was eine Bijouterie sei (pag. 235 Z. 229). Auf Vorhalt, dass am ________ 2015 mittels Werkzeug eine Schaufensterscheibe dieser Bijouterie aufgebrochen und diverses Deliktsgut gestohlen worden sei, beteuerte er, «nein, nichts» (pag. 235 Z. 234). Zudem äusserte er, er könne sich auch nicht erklären, wie ab dem Deckel der sichergestellten Spraydose sein Fingerabdruck habe festgestellt werden können, er sage dazu nichts (pag. 235 Z. 247 ff.).