121 f. und pag. 128). Nebst dem, dass die Aussagen des Beschuldigten den vorhandenen objektiven Beweismitteln somit entgegenstehen, fällt weiter auf, dass er Vorhalte und heikle Fragen oftmals nicht logisch erklären bzw. beantworten konnte, sondern darauf häufig äusserst knappe, ausweichende und wenig nachvollziehbare Aussagen machte, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spricht: In Bezug auf die Vorfälle in D.________ erklärte der Beschuldigte beispielsweise, dass er das Modellbahnen Geschäft in D.________ kenne, beteuerte aber gleichzeitig (pag. 233 Z. 141 f.): «[…] Was ist da? Ich sicher nicht.». Auf Vorhalt, dass am _____