Ein Lokalvergleich mit dem DNA-Profil des Beschuldigten zeigte gemäss den erwähnten Rapporten, dass Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten grösstenteils im gesicherten DNA-Mischprofil vorhanden waren, weshalb er als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden könne (zum Ganzen pag. 080 und pag. 093).