Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. 9.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Einbruchdiebstähle wie folgt zusammen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 688 f.): Zu den Einbruchsdiebstählen wurde einzig B.________ einvernommen; dies mehrfach (vgl. dazu pag. 230 - 237, pag. 238 - 243, pag. 259 - 261, pag. 267 - 268, pag. 271 f., pag. 277 - 281, pag. 599 - 606).