der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 688 ff.). Neu in den Akten befindet sich das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten (pag. 856 ff.) und die in Erwägung 3 oben erwähnten edierten Unterlagen. Es wird darauf verzichtet, die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten nachfolgend zusammengefasst wiederzugegeben, zumal – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel eingegangen wird (E. 9 unten).