8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel – insbesondere die Berichts- und Sammelrapporte sowie die Ergebnisse der Untersuchungen des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) – vollständig und korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 683 ff.). Weiter hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, auch hierauf kann verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;