Zu präzisieren ist insoweit jedoch, dass bei der H.________ am ________ 2013 entgegen der Anklageschrift wohl nicht diverse Glasvitrinen aufgebrochen wurden (vgl. Ziff. 1.2 [pag. 465]), sondern – wie aus dem Anzeigerapport vom 19. November 2013 hervorgeht – «nur» eine Glasvitrine zerstört wurde und ersetzt werden musste (vgl. pag. 053). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte am ________ 2015, d.h. eine Woche nach dem Einbruchdiebstahl in K.________, versucht hatte, im Geschäft U.________ in V.__